Ihr Abrechnungsexperte im Gesundheitswesen

Für Menschen die andere täglich optimal versorgen - die AS AG

 

Mit der AS AG als Ihrem Abrechnungs- und Finanzdienstleister im Gesundheitswesen können Sie sich beruhigt zurücklehnen.

Dank einer konsequenten Ausrichtung unserer Kompetenzen, hohen Qualitätsstandards und der fachlichen Expertise unserer Mitarbeiter sind wir Ihr zuverlässiger Partner für eine effiziente Leistungsabrechnung im Bereich der Heil-, Hilfs- und Pflegeberufe.

Nutzen Sie unser Know-how, mit unserem Abrechnungsservice entlasten wir Sie spürbar von aufwendigen Verwaltungsarbeiten und stärken Ihnen auch finanziell den Rücken.

 

Als Abrechnungsexperte bieten wir Ihnen die Sicherheit, die Sie brauchen, kombiniert mit Kontakt auf Augenhöhe. Bei uns geben Sie Ihre Abrechnung in vertrauensvolle Hände, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren können.

Unser Anspruch - eine optimale Versorgung unserer Kunden, eine hervorragende Beratung dank eines persönlichen Ansprechpartners und eine transparente Bereitstellung aller Daten über unser kostenfreies und komfortables Kundenportal.

EINFACH. DIREKT. KOMPETENT.

 

 

Wichtige Information:

Neue Abrechnungsfrist für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab Juli 2025

 

 

Wir möchten Sie darüber informieren, dass seit dem 01.07.2025 Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bis zum letzten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monats digital - und dort, wo es notwendig ist, papierhaft - bei der Pflegekasse eingegangen sein müssen. Dieser Eingang gilt zugleich als Anzeige. Die bisherige Frist von 12 Monaten entfällt.

Außerdem gilt, dass die Budgets für die Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zukünftig zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt werden können. Das bedeutet: Sie können beide Leistungen künftig flexibel ausschöpfen – wichtig ist jedoch, dass jede Leistung fristgerecht (s.o.) beim Kostenträger anzuzeigen ist, was durch die vollständige Einreichung der abrechnungsbegründenden Unterlagen als erfolgt gilt - einen separaten Antrag bedarf es nicht mehr.

 

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