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Schnelltest ab sofort auch für Heilmittelerbringer möglich

Schnelltest ab sofort auch für Heilmittelerbringer möglich

18.03.2021

Seit dem 08. März 2021 gilt die aktualisierte Fassung zur Coronavirus-Testverordnung (TestV) der Bundesregierung,  die insbesondere für Heilmittelerbringer interessant ist.  

Durch die neue Testverordnung (TestV) können Heilmittelerbringer die Testung ihrer Mitarbeiter/innen selbstständig in der Praxis durchführen und die dafür erforderlichen Schnelltests eigenmächtig beschaffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV). Dabei geht es im Besonderen um die sogenannten Point-of-Care-Schnelltest (PoC-Antigen-Tests), die auf dem Nachweis von Antigenen basieren und wie beim PCR-Test mithilfe eines Abstrichs aus dem Nasen- oder Mund-Rachen-Raum angewendet werden.

Die Anschaffung von PoC-Antigen-Tests für die Testung der Mitarbeiter/innen der Praxis kann über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Bis einschließlich 31. März liegt die Höhe der Erstattung des Beschaffungspreises bei 9 € pro Antigen-Schnelltest, ab dem 01. April 2021 reduziert sich die Erstattung auf 6 € pro zugelassenem Schnelltest.

Zusammen mit unseren Partnern DNA4GOOD, Meduplus und Standard Systeme bieten wir ein COVID-19 Antigen-Schnelltest Leistungspaket inklusive E-Learning Kurs auch für alle Heilmittelerbinger an. Der 60-minütige Online-Kurs schult Sie nicht nur bei der Anwendung des Schnelltests, sondern liefert Ihnen wissenswerte Grundlagen rund um COVID-19 und die Einbindung des Testverfahrens in das Gesamthygienekonzept Ihrer Einrichtung oder Praxis. 

Hier kommen Sie direkt zum Kooperationsflyer


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