Allgemeine Geschäftsbedingungen der AS Abrechnungsstelle für Heil-, Hilfs- und Pflegeberufe AG

Präambel

Die AS AG stellt als Grundlage ihre Dienstleistung – Leistungsabrechnung und Vorschusszahlung – zur Verfügung. Darüber hinaus bietet die AS AG ein umfassendes, flexibles Angebot aus verschiedenen Dienstleistungskomponenten, die die Abrechnungsdienstleistung entsprechend den individuellen Bedürfnissen des Kunden modifiziert.

Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien das Folgende:

I. Vertragsschluss

1. Der Kunde beantragt mit seiner Unterschrift verbindlich den Abschluss der Dienstleistungsvereinbarung „Abrechnungsvereinbarung Ihr Abrechnungsexperte“. Nach positiver Prüfung der angeforderten und eingereichten Unterlagen durch die AS AG nimmt die AS AG das Angebot des Kunden zu den in der Vereinbarung genannten Konditionen und Bedingungen durch Unterzeichnung der Vereinbarung an. Sollte die AS AG die Vertragsregelungen modifizieren, wird die AS AG den Kunden hierauf ausdrücklich hinweisen. Ein Vertragsschluss kommt danach dann zustande, wenn der Kunde sich mit den neuen Vertragsbedingungen schriftlich einverstanden erklärt oder mit Einreichung der Belege nach Erhalt des modifizierten Vertragsangebotes.

2. Die Darstellung der Leistungen der AS AG auf über das Internet abrufbaren Seiten, stellt kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, Angebote zum Abschluss eines Vertrages über den Vertragsgegenstand abzugeben. Die Beantragung zum Abschluss der Dienstleistungsvereinbarung „Abrechnungsvereinbarung Ihr Abrechnungsexperte“ durch den Kunden kann unmittelbar über den Online-Konfigurator der AS AG erfolgen. Der Kunde ist an die Beantragung für die Dauer von sechs Wochen nach Abgabe der Willenserklärung gebunden. Bei der Beantragung unmittelbar über den Online-Konfigurator kann der Kunde aus dem präsentierten Sortiment Leistungen und Produkte auswählen und durch Klick auf die Funktion „Antrag einreichen“ den Beantragungsvorgang einleiten. Eine Registrierung im Online-Konfigurator ist nicht erforderlich. Der Kunde ist jedoch im Rahmen des Bestellvorgangs verpflichtet, seine Daten vollständig und korrekt anzugeben. Indem der Kunde nach Eingabe der notwendigen Informationen und seiner Daten durch Anklicken der Funktion „Antrag einreichen“ seine Beantragung absendet, gibt er ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB ab. Der Kunde erhält unverzüglich eine Bestätigung des Empfangs der Beantragung sowie alle Detailinformationen zu den von ihm bestellten Leistungen und Produkten per E-Mail. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Beantragung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Empfangs zugleich ausdrücklich die Annahme der Beantragung („Auftragsbestätigung“) erklärt. Der Vertrag mit der AS AG kommt erst durch Annahme seitens der AS AG zustande. Auch im Fall der Beantragung des Kunden über den Online-Konfigurator erfolgt die Annahme seitens der AS AG gemäß Ziffer I Abs. 1 dieser AGB. Insbesondere im Fall, dass die Lieferung der vom Kunden bestellten Produkte oder die Erbringung der bestellten Dienstleistung nicht möglich sein sollte, etwa weil das entsprechende Produkt nicht auf Lager ist oder die Dienstleistung nicht verfügbar ist, kann die AS AG das Angebot des Kunden ablehnen. In diesem Fall kommt kein Vertrag zustande. Im Fall möglicher Fehler in der Darstellung der Leistungen im Online-Konfigurator wird der AS AG den Kunden gesondert hinweisen und dem Kunden, wenn möglich, ein entsprechendes Gegenangebot schriftlich oder in Textform unterbreiten. Der Vertrag kommt sodann wie in Ziffer II Abs. 1. dieser AGB zustande.

II. Beauftragung der AS AG durch Kunden (Leistungsabrechnung)

Der Kunde erteilt der AS AG den entgeltlichen Auftrag, seine gesamten Forderungen aus seiner Leistungserbringung gegenüber gesetzlichen Kostenträgern abzurechnen. Darüber hinaus ist er berechtigt, auch Privatverordnungen (inkl. Wirtschaftliche Aufzahlung und Eingenanteilsrechnungen) für bereits vollständig erbrachte oder abrechnungsfähige Leistungen zur Abrechnung bei der AS AG einzureichen. Der Auftrag umfasst zudem, den Einzug dieser Forderungen für den Kunden im eigenen Namen abzuwickeln, die Debitorenverwaltung zu führen sowie – soweit erforderlich – das außergerichtliche Mahnwesen zu betreiben.

1. Gegenstand der Abrechnungsvereinbarung

1.1. Der Kunde ist verpflichtet, die sämtliche Belege bei der AS AG fortlaufend zur Abrechnung einzureichen, sobald die Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurden. Die Parteien werden dazu gesondert den genauen Modus abstimmen und insbesondere die notwendigen Unterlagen und die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung festlegen.

1.2. Die Angaben auf den Belegen müssen eindeutig und vollständig sein. Gleiches gilt für eingereichte Datensätze, mit denen der Kunde der AS AG zusätzlich zur Unterlageneinreichung alle abrechnungsrelevanten Daten elektronisch übermitteln kann. Falls einzelne Kostenträger besondere Angaben wünschen, müssen diese enthalten sein. Bei außertariflichen Leistungen muss der Preis aus Beleg oder Kostenvoranschlag hervorgehen. Der Kunde codiert und preist seine Belege selber aus. Die AS AG übernimmt die vorgegebenen Preise und Positionen ohne Prüfung auf Richtigkeit.

1.3. Der Kunde ist verpflichtet, vor der ersten Abrechnung der AS AG einen Nachweis über seine bestehenden Versorgungs-berechtigungen (Versorgungsverträge, ggfls Vertrag zur integrierten Versorgung) Zulassungen oder Zusatzzertifikaten beizubringen. Ferner verpflichtet sich der Kunde, bei Änderungen, die seine individuellen Angaben (Anschrift, Kassenzulassung, Bestand von Versorgungsverträgen, Innungszugehörigkeiten, Institutionskennzeichen, etc.) betreffen, sofort die AS AG zu informieren.

1.4. Bei Wahl der Leistung „IT-Sicherheit“ sind Belege des Kunden unter folgenden Voraussetzungen versichert:
Die Belege sind gut verpackt und wie folgt an die AS AG zu versenden:

Sendungen im Wert
bis zu 20.000,- € als Einschreiben
bis zu 250.000,- € als gewöhnliche Postpakete bis zu 750.000,- € mit privaten Paketdiensten

Die Belege sind bereits im Haus des Kunden, auf den einzelnen Transportwegen und bei der Lagerung in den Räumen der AS AG gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungswasserschäden sowie Sturm versichert. Die Höchstversicherungssumme bei der Lagerung beim Kunden beträgt 1 Mio. Euro. Die o.g. Versandbestimmungen sind zu beachten. Den Kunden treffen im Versicherungsfalle im Rahmen der Schadensminimierungspflicht Mitwirkungspflichten. Hierzu gehört etwa ein Nachforschungsauftrag bei der Post und die Beschaffung von Duplikaten zur Abrechnung bei den Kostenträgern. Die Pflicht zur Mithilfe bei der Schadensminderung (insb. zur Beschaffung von Duplikaten) betrifft den Kunden auch dann, wenn die Belege auf dem Postweg zwischen der AS AG und den Kostenträgern verlorengehen. Die AG AG behält sich bei jedem Versicherungsfall vor, die Zahlung an den Kunden erst nach Bestätigung der Versicherung über die Kostenübernahme vorzunehmen. Kann der Kunde die genaue Höhe der Sendung nicht anhand von Duplikaten nachweisen, bemisst sich die Versicherungssumme in der Regel am bisherigen durchschnittlichen Monatsumsatz bei AS AG.

1. 5. Die AS AG wird die vom Kunden übermittelten Belege und Daten entsprechend den Vorgaben des Kunden nach Einreichung der erforderlichen, vollständigen Abrechnungsunterlagen gegenüber den Kostenträgern bis zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, spätestens nach 14 Kalendertagen abrechnen und die erstellten Rechnungen mit Originalbelege an die Kostenträger versenden. Grundlage hierfür sind neben den gesetzlichen Vorgaben die vom Kunden mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen sowie die hierzu abgeschlossenen bzw. anzuwendenden Verträge, die der AS AG jeweils vor der ersten Abrechnung und Änderungen nach Kenntnis der bevorstehenden Änderung vom Kunden an die AS AG zu übermitteln sind. Der Kunde wird der AS AG etwaige Änderungen dazu unverzüglich anzeigen und dokumentieren, bevor eine Abrechnung auf geänderter Basis zu erfolgen hat. Die AS AG übernimmt die vorgegebenen Vergütungen und Positionen ohne Prüfung auf Richtigkeit.

1.6. Die AS AG stellt einmal Monat zu einem von den Parteien gesondert bestimmten Stichtag dem Kunden die Unterlagen zu der Abrechnung der vom Kunden eingereichten Belege zur Verfügung. Dies erfolgt grundsätzlich auf elektronischen Weg/digital per E-Mail (in verschlüsselter Form) oder durch Vorhaltung der Unterlagen als Download im Kundenportal. Wünscht der Kunde abweichend eine Produktion und einen Versand seiner Unterlagen in Papierform, hat er hierüber mit der AS AG eine individuelle Zusatzvereinbarung zu treffen.

1.7. Wünscht der Kunde die (Re)Produktion von bereits im Rahmen der Abrechnung zur Verfügung gestellten Unterlagen entweder als Ausdruck aus dem EDV-System der AS AG oder in Kopie, kann die AS AG dem Kunden die hierfür anfallenden Kosten (Mitarbeiter-, Druck-, Kopierkosten, etc.) in Rechnung stellen. Gleiches gilt für weitere vom Kunden individuell bei der AS AG angefragte Sonderleistungen. Die hierfür anfallenden Preise werden mit dem Kunden abgestimmt.

1.8. Der Kunde hat die Unterlagen unverzüglich auf Fehler zu prüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hat der Kunde spätestens vor Ablauf von vier Wochen nach Erhalt der Unterlagen zu erheben. Die Auswertungsunterlagen sowie die Abrechnung gelten nach Ablauf von vier Wochen nach Erhalt als anerkannt. Bei Mängelrügen hat die AS AG das Recht, die Auswertung zu wiederholen. Sollten die Unterlagen dem Kunden als Download im Kundenportal zur Verfügung gestellt werden, gilt die Frist von vier Wochen ab Einstellen der Unterlagen ins Kundenportal.

1.9. Die AS AG erhält zweckgebunden eingeschränkt Zugriff auf die für die Abrechnung nach § 302 SGB V, § 300 SGB V, § 301 SGB V, § 295 I b SGB V sowie § 105 SGB XI erforderlichen, relevanten personenbezogenen Daten und Urkunden. Darüber besteht keine Verpflichtung des Kunden der AS AG zur weitergehenden Weitergabe von personenbezogenen Daten und Auslieferung von Urkunden.

1.10. Die AS AG weist den Kunden darauf hin, dass im Rahmen der Privatabrechnung, sofern der Kunde zu den Berufsgeheimnis-trägern nach § 203 StGB zählt, für die Weitergabe der Daten eine schriftliche Einverständnis-/ Einwilligungserklärung des Patienten zwingend erforderlich ist. Die schriftlichen Einwilligungen sind der AS AG auf Anforderung zum Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die AS AG wird die Einhaltung dieser Verpflichtung durch regelmäßige Stichproben kontrollieren. Die schriftlichen Einverständnis-/Einwilligungserklärungen sind vom Kunden gemäß den für Rechnungen geltenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu verwahren. Dies gilt auch dann, wenn das Abrechnungsverhältnis zu der AS AG noch vor Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist beendet werden sollte.

Kommt der Kunde seinen Pflichten zur Einholung der Einverständnis-/Einwilligungserklärungen und/oder Aufbewahrungspflichten nicht nach und entsteht der AS AG hierdurch ein Schaden, ist der Kunde der AS AG gegenüber zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

2. Einziehung der Forderungen durch die AS AG

Der Kunde erteilt der AS AG den Auftrag, alle von den gesetzlichen Kostenträgern und Privatpersonen zu zahlende Beträge für Rechnungen, die von der AS AG eingereicht wurden, für den Kunden im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde erklärt, dass die Zahlungen der gesetzlichen und privaten Kostenträger an die AS AG mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Die AS AG ist bei Beginn der Tätigkeit berechtigt, den gesetzlichen und privaten Kostenträgern anzuzeigen und diese darauf hinzuweisen, dass eine schuldbefreiende Zahlung künftig nur auf das von ihr genannte Konto erfolgen kann. Der Kunde wird dies auf Nachfrage den privaten und gesetzlichen Kostenträgern oder auch sonst auf Anforderung der AS AG bestätigen.

Sollte der Kunde keine Vorschusszahlung mit der AS AG vereinbart haben, wird die AS AG den Eingang von Zahlungen zweimal im Monat prüfen und eingegangene Zahlungen Mitte oder Ende eines jeden Monats an den Kunden weiterleiten.

Die AS AG wird in diesem Rahmen des Einziehungsprozesses beauftragt, das außergerichtliche Mahnverfahren und die Debitorenverwaltung für den Kunden zu führen. Ausstehende Rechnungen werden bei Ausbleiben der Zahlung von der AS AG zweimal entsprechend der mit dem Kunden abgestimmten Fristen schriftlich angemahnt. Im Anschluss wird der Kunde über den fehlgeschlagenen Einzug unterrichtet, damit er die weitere Beitreibung bzw. Klärung veranlassen kann. Eine weitere, inb. anwaltliche oder gerichtliche Beitreibung ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die AS AG kann von Mahnungen absehen, wenn der Kostenträger die Forderung (oder deren Höhe) substantiiert bestreitet. Sollte die AS AG seitens der Kostenträger Nachfragen oder Korrekturen zu abgerechneten Leistungen erhalten, werden diese entsprechend der vom Kunden in Auftrag gegebenen Leistungen von der AS AG bearbeitet. Die Korrekturbelege werden seitens der AS AG an den Kunden übermittelt bzw. in das Kundenportal eigestellt. Der Kunde ist hierbei verpflichtet, der AS AG personenbezogene Daten des Patienten weiterzugeben, um die Einziehung der Forderung im Rahmen der Abrechnung gem. § 302 SGB V, § 300 SGB V, § 301 SGB V, § 295 I b SGB V sowie § 105 SGB XI oder der Privatabrechnung (Einverständnis-/Einwilligungserklärung vorausgesetzt) zu ermöglichen. Der Kunde wird die AS AG unverzüglich Mitteilung machen, wenn ihm tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, die bei der Einziehung der Forderung zu berücksichtigen sind, insbesondere er von Einwänden gegen den Bestand der Forderung oder von der mangenden Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kostenträgers Kenntnis erlangt.
Um Direktzahlungen zu vermeiden, bevollmächtigt der Kunde die AS AG, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen in Sankt Augustin hinterlegte Bankverbindung durch die Bankdaten der AS AG zu ersetzen. Der Kunde wird die jeweiligen Kostenträger nicht auffordern, die Zahlung an ihn zu leisten und bei Direktzahlungen die AS AG unverzüglich informieren.

III. Gegenstand der Zusatzvereinbarung zu Vorschusszahlungen

Der Kunde bietet bei Wahl der Zusatzvereinbarung zu Vorschusszahlungen der AS AG alle jetzt bestehenden und während der Laufzeit dieser Vereinbarung neu entstehende Forderungen, die gem. Ziff. II. der Vereinbarung durch die AS AG abgerechnet wurden, zum Kauf an.

1. Forderungskauf

1.1. Ankaufsangebot
Der Ankauf der Forderungen gegenüber den gesetzlichen Kostenträgern erfolgt im unechten Factoring allein anhand eines Rechnungsausgangsbeleges, der die Forderungen durch die Angabe der Rechnungsnummern, Forderungsbeträge und des gesetzlichen Kostenträgers bestimmt. Dieser wird in digitaler Form in den Verantwortungsbereich Factoring übermittelt werden. Hierbei wird die Ankaufsentscheidung automatisiert IT-gestützt gesteuert, ohne dass eine persönliche Prüfung eines Mitarbeiters vorzunehmen ist. Die angekaufte Forderung ist allein an der erteilten Rechnungsnummer bestimmbar, ohne dass personenbezogene Daten der Ankaufsentscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Andienung der Forderung ist unwiderruflich.
Der Kunde ist berechtigt, auch Forderungen gegenüber privaten Kostenträgern zum Kauf anzubieten. Der Ankauf erfolgt nur dann, wenn ein schriftliche Einverständnis-/Einwilligungserklärung des Patienten zur Weitergabe der hierfür erforderlichen persönlichen Daten vorliegt.

1.2. Vorschussfähigkeit der Forderungen
Voraussetzung für die Vorschussfähigkeit ist, dass die Forderung wird im Rahmen der vorstehenden Abrechnungsvereinbarung durch die AS AG abgerechnet wurde und der Kunde eine Vorschusszahlung bei Einreichung der betreffenden Abrechnungsunterlagen beantragt hat.

Der Kunde erklärt mit dem Antrag zur Vorschusszahlung, dass die der Forderung zugrunde liegende Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurde, die Forderung abtretbar, nicht mit Rechten Dritter belastet und einrede- und einwendungsfrei ist, über das Vermögen des Kunden kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, dies auch nicht bezüglich des Schuldners bekannt ist, gegen den Kunden, einen Gesellschafter und/oder gesetzlichen Vertreter des Kunden kein laufendes polizeiliches oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren etwa wegen Abrechnungsbetruges läuft, die Lieferberechtigungen zum Versicherungs- und Versorgungsträger vorliegen bzw. der Kunde über die erforderlichen Zulassungen verfügt.

1.3. Annahme des Kaufangebots
Die Annahme des Kaufangebots von Forderungen gegen über gesetzlichen Kostenträgern erfolgt automatisiert IT gesteuert, ohne dass hier eine Prüfung erfolgt. Die Ermessensausübung beschränkt sich bei Forderungen gegenüber gesetzlichen Kostenträgern auf Kriterien, die den Abrechnungsverlauf im Allgemeinen und die Person des Kunden betreffen. Diese Einschränkung besteht nicht beim Ankauf von Privatforderungen.
Die Angebote des Kunden werden von der AS AG durch Gutschrift der Vorschusszahlungen auf dem bei der AS AG geführten Forderungskonto des Kunden angenommen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 S.1 BGB).

Die AS AG kauft die Forderungen zu 100% der tatsächlichen Leistung an.

1.4. Auszahlungsbestimmungen
1.4.1. Die Auszahlungsfrist wird in den persönlichen Konditionsangebot festgelegt und errechnet sich ab Eingang der Belege (papierhaft und digital), wenn es sich hierbei um einen Werktag (Mo. – Fr.) handelt. Sollte der Eingang der Belege digital oder papierhaft nicht an einem Werktag erfolgen, beginnt die Frist an nachfolgenden Werktag. Die Zahlung erfolgt am Fälligkeitstag per Überweisung durch Anweisung gegenüber dem ausführenden Kreditinstitut. Fallen Zahltage auf Nichtbankgeschäfte, wird die AS AG die Auszahlung am nächsten Bankgeschäftstag vornehmen.

1.4.2. Die AS AG ist berechtigt, einen Sicherungseinhalt zu nehmen. Dieser ist entweder bereits im persönlichen Angebot festgelegt oder kann nachträglich festgelegt werden, wenn Zweifel an der Vorschussfähigkeit der Forderungen aus Gründen der Ziff.1.2 oder aufgrund hoher Korrekturen der Kostenträger bestehen.

1.4.3. Etwaige Änderungen in der Kontoverbindung des Kunden wird die AS AG nur dann berücksichtigen, wenn diese vom Kunden oder einer vertretungsberechtigten Person der AS AG gegenüber schriftlich oder über ein vorgegebenes Verfahren angezeigt wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Zahlungen nur auf Konten erfolgen, die den Kunden als Kontoinhaber ausweisen.

2. Abtretung

2.1. Der Kunde tritt hiermit alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die gesetzlichen Kostenträger an die AS AG ab. Die AS AG nimmt die Abtretung an. Ausgenommen von der Abtretung sind solche Forderungen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehen.

Der Kunde tritt bei Wahl (Aktivierung) der Privatabrechnung alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen im Voraus gegenüber seinen Debitoren unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass die jeweilige Forderung von der AS AG angekauft wird. Die AS AG nimmt die Abtretung an. Sofern für die Abtretung eine Einwilligung des Debitors erforderlich ist, erfolgt die Abtretung unter der weiteren Bedingung des Vorliegens der Einwilligung. Ausgenommen von der Abtretung sind zudem solche Forderungen, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehen. Der Kunde gewährleistet, sofern der Rechnungsempfänger eine Privatperson ist, dass diese oder deren gesetzlicher Vertreter in die Weitergabe der abrechnungsrelevanten Daten/Informationen an die AS AG (nebst Abtretung) und der Weiterabtretung der Forderungen an eine refinanzierende Bank schriftlich zugestimmt hat.
2.2. Der Kunde verpflichtet sich, vor und ab Vertragsabschluss der AS AG mitzuteilen, ob Forderungen abgetreten sind oder werden. Ansonsten versichert der Kunde der AS AG ausdrücklich, dass keine Vorabtretung, etwa bei einem anderen Rechenzentrum oder einer Bank besteht. Besteht ein Abtretungsverbot für eine Forderung des Kunden, so geht diese mit Aufhebung des Verbots, die beide Parteien veranlassen können, auf die AS AG über.

2.3. Die der AS AG nach Ziffer III.2.1 erklärte Abtretung dient neben dem Ankauf der Forderungen auch zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, die aus dem gesamten Vertragsverhältnis zum Kunden erwachsen. Die Sicherungsabtretung wirkt unabhängig von der Beendigung des Abrechnungsverhältnisses fort, wenn noch offene Forderungen der AS AG bestehen. Die AS AG verpflichtet sich, nach Beendigung des Abrechnungsverhältnisses alle Ansprüche und Rechte an den Kunden rückabzutreten, sobald die Zahlungsansprüche gegenüber diesem in der noch bestehenden Höhe erfüllt sind.

2.4. Die AS AG ist berechtigt, eine Abtretungsanzeige gegenüber jedem gesetzlichen oder privaten Kostenträger abzugeben. Soweit der drittschuldende Kostenträger oder der Patient bezüglich bestimmter Forderungen eine Konkretisierung der Abtretung verlangen sollte, wird der Kunde diese der AS AG unverzüglich mitteilen.

2.5. Die AS AG erhält im Rahmen des Factorings und der hiermit verbundenen Abtretung der Forderungen gegenüber gesetzlichen Kostenträgern keine personenbezogenen und/oder Gesundheits-Daten, sondern allein einen Rechnungsausgangsbeleg. Die Forderungen werden hierin allein durch die Angabe der Rechnungsnummern, Forderungsbeträge und des gesetzlichen Kostenträgers bestimmt. Zudem verzichtet die AS AG auf die Geltendmachung jeglicher Auskunftsansprüche bezüglich der Forderungen, die eine Weitergabe von personenbezogener Daten nach sich ziehen würde. Insbesondere werden diesbezüglich das sich aus der Abtretung ergebende Auskunftsrecht gem. § 402 BGB und das Informationsrecht gem. § 167 Abs.2 InsO im Falle einer Insolvenz des Kunden gegenüber dem Insolvenzverwalter abbedungen.
Die Weitergabe von personenbezogen Daten ist allein zweckgebunden auf die für die Abrechnung nach § 302 SGB V, § 300 SGB V, § 301 SGB V sowie § 105 SGB XI erforderlichen, relevanten Daten und Urkunden eingeschränkt. Ein darüber hinaus gehendes Auskunftsrecht der AS AG gegenüber dem Kunden sowie eine weitergehende Pflicht des Kunden zur weitergehenden Urkundenauslieferung bestehen nicht.

2.6. Die AS AG ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt, die an die AS AG abgetretenen Forderungen zur Sicherheit ganz oder teilweise weiter an die sie refinanzierenden Banken abzutreten. Gleichsam ist die AS AG berechtigt, die Forderungen unter Einschränkung der Auskunftsrechte nach § 402 BGB und der Informationsrechte gem. § 167 Abs.2 InsO zu Refinanzierungszwecken im Rahmen eines Factorings weiterzuverkaufen und im Rahmen dieses Verkaufs an den Käufer abzutreten.

Die Einziehung der Forderungen bei gesetzlichen und privaten Kostenträgern findet auch bei Weiterabtretung der Forderungen stets durch die AS AG für den Kunden im Rahmen der Abrechnung statt.

2.7. Die Abtretung von Ansprüchen/Forderungen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis zur AS AG an Dritte ist ohne Zustimmung durch die AS AG ausgeschlossen (§ 399 Hs. 2 BGB). Dies betrifft insbesondere die Abtretung von Auszahlungsansprüchen.

3. Abwicklung und Forderungsausfall

Der Kunde haftet für den rechtlichen Bestand (Verität), die Bonität der Forderung (Delkredere), die Freiheit von Rechtsmängeln und die Nichtaufrechenbarkeit der Forderungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllung durch den Kostenträger. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der AS AG die Forderung gegenüber dem gesetzlichen und privaten Kostenträger für die AS AG geltend zu machen und den gesetzlichen Kostenträger aufzufordern, die Zahlung der Forderung an die AS AG zu bewirken.

Sollte der Kunde selbst Zahlungen (Direktzahlungen) für Forderungen, die AS AG an die AS AG abgetreten wurden, erhalten, so ist der Kunde verpflichtet, die Beträge unverzüglich an die AS AG weiterzuleiten.

Die AS AG ist berechtigt, die Forderung unter gleichzeitiger Belastung des Kunden an diesen zurück zu übertragen, wenn der jeweilige Kostenträger oder sonstige private oder gewerbliche Rechnungsempfänger die Forderung ganz oder teilweise nicht begleichen. Das Recht zur Rückbelastung besteht für die AS AG etwa nach zweifacher fruchtloser außergerichtlicher Mahnung gegenüber dem Debitor, bei Zahlungsverweigerung des Debitors gleich aus welchem Grunde, oder im Fall des teilweisen oder vollständigen Bestreitens einer Forderung.

Die Rückübertragung erfolgt durch Zusendung der Kontoübersicht, die die zurückbelasteten Forderungsbeträge unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer enthält. Sollte sich aus der Kontoübersicht eine Überzahlung ergeben und keine Aufrechnungsmöglichkeit durch Neuabrechnung gegeben sein, verpflichtet sich der Kunde schon jetzt, die geforderten Beträge innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum der Kontoübersicht zurückzuzahlen.

4. Kontokorrent

Die AS AG führt für den Kunden ein Abrechnungskonto als internes Kontokorrentkonto. Das bedeutet, die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis werden von der AS AG auf diesem internen Konto gebucht und dadurch in das laufende Kontokorrent eingestellt. Die AS AG estellt zum Ende eines jeden Monats einen Rechnungsabschluss. Hierbei erstellt die AS AG durch Verrechnung der eingestellten Einzelpositionen und Ermittlung eines +Saldo oder -Saldo für den Kunden einen internen Kontenabschluss als Endabrechnung für diese Kontokorrentperiode. Der jeweilige Kontenauszug wird als „Kontoübersicht bezeichnet und dem Kunden von der AS AG pro Kontokorrentperiode zur Verfügung gestellt.

Werden nach Ende des Vertragsverhältnisses oder nach fehlender Belegeinreichung durch den Kunden noch weitere „Kontoübersichten“ durch die AS AG erstellt, gilt das Kontokorrentverhältnis noch bis zur Erstellung des endgültigen Kontenabschlusses für das interne Kontokorrentkonto als fortbestehend.

30 Tage nach Erhalt der jeweiligen Kontoübersicht gilt der dort mitgeteilte Saldo als vom Kunden anerkannt, sofern der Kunde keine Einwendungen geltend gemacht hat. Schweigen des Kunden bis zum Ablauf dieser Frist, wird von der AS AG als Saldoanerkenntnis bewertet.

IV. Allgemeine Regelungen

Folgende Regelungen finden für die Vereinbarung zur Leistungsabrechnung sowie für die Zusatzvereinbarung Vorschusszahlung Anwendung.

1. Gebühren

Der Kunde verpflichtet sich, für die von der AS AG zu erbringenden Leistungen eine Vergütung zu zahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem persönlichen Konditionsangebot.

Die Vergütung wird mit jeder Abrechnung- und Factoringleistung sofort fällig und wird mit dem jeweiligen Abrechnungsguthaben verrechnet. Soweit eine Vorschusszahlung nicht vereinbart ist, ist die AS AG berechtigt, die Gebühren von den eingenommenen Zahlungen in Abzug zu bringen.

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

2. Vertragslaufzeit

2.1. Die zwischen der AS AG und dem Kunden geschlossene Vereinbarung ist unbefristet.

2.2. Der Kunde kann die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist jederzeit beenden. Die Kündigung bedarf der Textform.

2.3. Die AS AG kann die Zusammenarbeit mit einer Frist von 4 Wochen durch Kündigung in Textform beenden. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt

2.4. Bei bevorstehender Auflösung des Vereinbarungsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, ist die AS AG berechtigt, ab deren Kenntnisnahme einen Sicherungseinbehalt, der von der AS AG individuell festgelegt wird, einzubehalten. Diese einbehaltene Summe dient der Verrechnung der Änderungen seitens der Kostenträger, die nach Auszahlung der letzten Abrechnungssumme noch nicht abgesetzt wurden. Die AS AG wird sofort nach erfolgtem Ausgleich durch die Kostenträger den verbleibenden Restbetrag an den Kunden auskehren.

3. Allgemeine Haftungsregelungen

Für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AS AG oder bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AS AG sowie bei Nichterfüllung ggfs. übernommener Garantien haftet die AS AG gemäß den gesetzlichen Regeln.

Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der AS AG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AS AG beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

Ausgeschlossen ist die Haftung für mittelbare Schäden. Für Ereignisse höherer Gewalt, die die AS AG die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die AS AG nicht.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern dies durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurde, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selber (z. B. Viren, Würmer, DoS-Attacken, trojanische Pferde), die die AS AG auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können.

Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die AS AG auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich dies verzögert.
Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien untereinander sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Eintritt höherer Gewalt hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.

4. Datenschutz

Die AS AG verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten und personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Kundenweisung zweckgebunden zu verarbeiten (siehe Auftragsverarbeitung als ergänzender Bestandteil dieses Vertrages).

Der Kunde entbindet die Arbeitsgemeinschaft IK, St. Augustin, von ihrer Schweigepflicht und berechtigt der AS AG, die einschlägige IK- Nummer zu erfragen.

5. Geheimhaltung

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche mündlich, fernmündlich, schriftlich, digital oder in sonstiger Weise übermittelten Informationen aus der Zusammenarbeit zwischen der AS AG und dem Kunden, insbesondere geschäftliche, technische, wettbewerbsrelevante Daten, Preise, Produktvorhaben und Entwicklungen streng geheim zu halten und diese nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die andere Partei hat der Weitergabe im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen, die aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlichen Regelungen und rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vom Kunden offengelegt werden müssen, sowie auf solche Informationen, die bereits vor Abschluss des jeweiligen Dienstleistungsvertrages nachweislich publiziert waren oder der anderen Partei ohne Bruch dieser Vereinbarung zur Kenntnis gelangt sind. Für den Fall, dass sich die jeweilige Partei auf das Vorliegen der vorstehend genannten Ausnahmen beruft, trägt sie die Beweis– und Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelfall.

Die Parteien haben ihre Mitarbeiter in einer gemäß dieser Ziffer entsprechenden Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten.

6. Bestimmungen des GWG

Die AS AG ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben des Geldwäsche-Gesetzes zu den Identifizierungspflichten umzusetzen. Personalausweiskopie und/oder Handelsregisterauszug des Kunden sind u. a., sofern diese noch nicht bei der AS AG vorliegen, zur Wahrung dieser Pflichten vor Vertragsschluss bei der AS AG einzureichen (siehe Vertragsdeckblatt). Änderungen bezüglich der Gesellschaft/ Inhaber/ Vertragspartner oder bezüglich der Vertretungsberechtigungen sind nach dem Gesetz anzeigepflichtig. Ebenso besteht die Verpflichtung des Kunden über geänderte Verhältnisse bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten oder der PeP (=politisch exponierte Person) -Stellung der AS AG umgehend zu informieren.

Die AS AG ist berechtigt, die Auszahlung von angekauften Forderungen zurückzuhalten, bis der Kunde seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

7. AGB-Klausel

Die AS AG ist zu Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Die AS AG wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetzgebung, Marktgegebenheiten oder sonstiger gleichwertiger Gründe unter Berücksichtigung des vertraglichen Gleichgewichts durchführen. Diese Änderungen werden den Kunden nicht unangemessen benachteiligen und die Hauptleistungspflichten nicht betreffen.
Schadensersatzansprüche der Vertragsparteien untereinander sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Eintritt höherer Gewalt hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.

Die AS AG wird dem Kunden vor dem geplanten Inkrafttreten der AGB diese in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens hinweisen und ihm eine angemessene, mindestens 2 Monate lange Frist einräumen, in der er der Änderung der AGB widersprechen kann. Die AS AG wird den Kunden auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung des Schweigens hinweisen.

Die geänderten AGB werden mit Ablauf der eingeräumten Frist wirksam, wenn der Kunde nicht der Änderung der AGB innerhalb dieser Frist widerspricht. Für den Fall, dass dem Kunden die AGB über ein Web-Portal der AS AG (bspw. Kundenportal) zur Verfügung gestellt werden, können diese vom Kunden hier bestätigt werden. Die Wirksamkeit der AGB tritt auch hier mit Ablauf der für den Widerspruch gesetzten Frist ein schriftlicher Widerspruch des Kunden eingeht.

Die Einbeziehung von Kunden-AGB in das Vertragsverhältnis zur AS AG wird ausgeschlossen.

8. Nebenabreden und Änderungen

Die in diesen AGB, dem Vertrag und den sonstigen durch den Vertrag in Bezug genommenen Dokumenten enthaltenen Regelungen stellen die Gesamtheit der Abreden der Parteien dar. Nebenabreden und Änderungen hierzu bedürfen der Textform.

9. Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der AS AG gespeichert sind, gelten als zulässige Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Dienstleistungsvertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke herausstellen, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen Vereinbarung wirtschaftlich gleich ist. Im Falle ei- ner Vertragslücke vereinbaren die Vertragspartner eine Regelung, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht und die Lücke schließt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese Regelung keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

11. Schlussbestimmungen

Für diesen Vertrag zwischen der AS AG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der AS AG zuständige Gericht. Alternativ ist jede Vertragspartei berechtigt, die andere Vertragspartei an ihrem Sitz in Anspruch zu nehmen. Außer für den Fall des einstweiligen Rechtsschutzes sind die vorstehenden Zuständigkeitsvereinbarungen abschließend. Erfüllungsort ist Bremen.

 

Gewinnspiel

Hinweis: Die Teilnahmebedingungen für aktuell laufende Gewinnspiele der AS AG finden Sie hier.