Wissenswertes in der Pflege Der Pflegebereich einfach erklärt

Wir wissen, dass nicht alle Begriffe des Gesundheitswesens einfach zu verstehen sind, aus diesem Grund haben wir für Sie eine Auswahl an relevanten Begriffen rund um das Thema Pflege zusammengestellt.

Aktivierende Pflege

Aktivierende Pflege ist für alle Bereiche der Pflege von besonderer Bedeutung. Bei dieser wird die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Pflegebedürftigen in den Fokus genommen. Hierbei lernen die Menschen ihren Alltag allein oder mit einer Unterstützung zu bestreiten und vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und verlorene zu reaktivieren.

Ambulanter Pflegedienst

Die ambulante Pflege ist ein Teilbereich der häuslichen Pflege und unterstützt Angehörige und Pflegebedürftige bei der Pflege zu Hause. Das Leistungsspektrum eines ambulanten Pflegedienstes reicht von körperbezogenen Maßnahmen wie Körperpflege und Bewegungsfähigkeit, bis hin zur häuslichen Krankenpflege, in der zum Beispiel die Medikamentengabe und ein Verbandswechsel erfolgen können.

Ambulante Wohngemeinschaften

Eine Alternative zu einem Pflegeheim, sind ambulante Wohngemeinschaften, in diesen Gemeinschaften wird es den pflegebedürftigen Menschen ermöglicht in einer möglichst normalen Wohnumgebung zu leben. Im Gegensatz zur stationären Wohngemeinschaft befinden sich ambulante Wohngemeinschaften in normalen Wohnhäusern in natürlicher Nachbarschaft.

Die Bewohner werden ganztägig in ihrem Alltag unterstützt, dabei können sie frei entscheiden, wann sie aufstehen, frühstücken und wie der Tag gestaltet werden soll. Ein Mitarbeiter vom Pflegedienst unterstützt die Gemeinschaft und kümmert sich täglich um pflegebedürftige Bewohner. Der Pflegedienst sorgt unter anderen für umfassende Körperpflege, die Medikation und die Ausführung von ärztlichen Verordnungen. Nach seiner Tätigkeit verlässt der Dienst die Wohnung wieder und ist bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Diese Art der Pflege eignet sich sowohl für demente als auch schwer pflegebedürftige Menschen. Liegt zudem ein Pflegegrad vor, können die Bewohner der Gemeinschaft Zuschüsse seitens der Pflegekasse auf ambulanten Niveau erhalten.

Abtretungserklärung

Eine Abtretungserklärung sorgt dafür, dass eine Forderung gegenüber einem Kostenträger von der ursprünglichen forderungsberechtigten Person auf eine dritte übertragen wird. Besonders in folgenden Bereichen der häuslichen Pflege ist diese Art der Erklärung besonders relevant:

  • für die Abrechnung mit privaten Personen
  • für die Abrechnung mit privaten Kostenträgern (z.B. privaten Krankenversicherungen)
  • für die Abrechnung von zusätzlichen Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI
AC/TK Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS)

Die Abkürzung AC steht für den zweistelligen Abrechnungscode und TR für das fünfstellige Tarifkennzeichen. Der Begriff AC/TK entstand mit der Einführung des Datenträgeraustauschverfahrens und bildet das Fundament für die Vergütungsvereinbarung eines Leistungserbringers (LE).

Der Abrechnungscode (AC) ist auf den Vertrag des Leistungserbringers bezogen. Dabei ordnen die ersten beiden Stellen des TK-Kennzeichnens den Vertrag einem Bundesland zu. Die restlichen drei Stellen zeigen den für den Leistungserbringer gültige Vergütungsvereinbarung des jeweiligen Kostenträgers.

Altenpflegeumlage (APU)/Ausbildungsumlage

Die Altenpflegeumlage bezeichnet eine Verteilung von Kosten, die durch die Ausbildung von neuen Pflegefachkräften entstehen. Das Umlageverfahren, beziehungsweise die Refinanzierung, wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich verwaltet. Durch die Generalisierung der Pflegeausbildung im Jahr 2020, wurde eine separate Ausbildungsumlage geschaffen, die sukzessiv die alte Ausbildungsumlage ersetzen soll.

Aktenzeichen (Sozialamt)

Jeder Empfänger von Pflegeleistungen erhält von dem zuständigen Sozialamt ein eindeutiges Aktenkennzeichen, das zumeist auch einer alphanumerischen Identifikationsnummer besteht. Die Voraussetzung für den Erhalt eines Aktenkennzeichens ist, dass die Pflegekosten, die durch die Leistungsabgabe an einen Pflegedienst entstanden sind, seitens des Sozialamtes anteilig oder ganz übernommen werden.

Ambient Assisted Living (AAL)

Die „Ambient Assisted Living“, also die altersgerechten Assistenzsysteme für ein selbstbestimmtes Leben, sorgen für eine Erleichterung des Alltags und für eine Reduktion potenzieller Gefahren im Alltag der Bewohner. Zu den Systemen gehören zum einen bauliche Maßnahmen, die die Wohnung in einen altersgerechten bzw. pflegegerechten Zustand versetzten. Darunter zählen zum Beispiel eine ebenerdige Dusche und niedrige Möbel. Zum anderen umfasst die Technik auch Methoden, Konzepte, elektronische Systeme, Produkte sowie Dienstleistungen, welche das Alltagsleben älterer und auch behinderter Menschen unterstützen.

Arztnummer /Vertragsarztnummer

Seit dem 1. Juli 2008 erhält jeder Vertragsarzt und Psychotherapeut für seine Leistungen eine lebenslange Arztnummer, auch LANR oder Vertragsnummer genannt. Diese wird auf jeder abgerechneten Verordnung und Leistung vermerkt. Die Arztnummer besteht aus neun Zahlen. Sollte sich der Versorgungsbereich, die Fachgruppe oder der Schwerpunkt ändern, erfolgt eine Anpassung der achten und neunten Stelle.

Betreutes Wohnen

Durch das Konzept des „betreuten Wohnens“ wird es älteren Menschen ermöglicht, auch bei zunehmender Hilfsbedürftigkeit in ihrer vertrauten Umgebung zu wohnen. Ob die Personen in der eigenen Wohnung, einer Seniorenwohnung oder in einem Seniorenwohnheim leben, spielt dabei keine Rolle. Die Bewohner erhalten bei dieser Wohnform Hilfe in den Bereichen Haushalt und Betreuung.

Behandlungspflege

Bei der Behandlungspflege werden auf ärztliche Anordnung hin pflegerische Tätigkeiten von einem professionellen Pflegedienst ausgeführt. Das Ziel liegt hierbei auf der Verbesserung, Heilung oder der Verhinderung der Verschlimmerung eines Krankheitsbildes einer Person. Hierbei ist der Träger der Leistungen nicht die Pflegeversicherung, sondern die Krankenkassen. Maßnahmen, die unter die Behandlungspflege fallen, sind unter anderem die Wundbehandlung oder die Medikamentengabe.

Betreuungsdienste

Bei einem Betreuungsdienst steht die Versorgung des Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld im Vordergrund. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf pflegerischen Betreuungsmaßnahmen wie beispielsweise Spaziergänge, die Unterstützung bei der Kommunikation sowie bei der Haushaltsführung. Für gewöhnlich werden die Kosten für diesen Dienst von der Pflegeversicherung erstattet.

Es gilt, zwischen zwei Arten von Betreuungsdiensten zu differenzieren. Als Erstes gibt es den Betreuungsdienst nach Landesrecht, dieser nutzt das Betreuungsgeld, das jedem Pflegebedürftigen zusteht. Zusätzlich gibt es hierbei monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro, wobei eine Aufstockung nach Bedarf auch möglich wäre. Die zweite Art sind ambulante Betreuungsdienste, diese können im Gegensatz zu landesrechtlichen Betreuungsdiensten das volle Pflegesachleistungsbudget verwenden.

Beantragt werden die Pflegesachleistungen bei der zuständigen Pflegekasse, die jeweils an die Krankenkasse des Pflegebedürftigen angeschlossen ist.

Beratungseinsatz

Personen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden und Pflegegeld beziehen, haben nach § 37.3 SGB XI Anspruch auf regelmäßig stattfindende Beratungsgespräche zur Pflege ihres Angehörigen. Das Ziel ist hierbei die Qualitätssicherung und eine praktische sowie pflegefachliche Unterstützung der Pflegeperson.  Ab dem Pflegegrad 2 sind Beratungsbesuche verpflichtend, diese werden von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder einem Beauftragten der Pflegekasse durchgeführt.

Bewilligung

Wenn Leistungen aus dem Bereich der ambulanten Pflege vom Sozialamt übernommen werden, erhält der Patient eine schriftliche Einwilligung. Auf dieser Einwilligung lassen sich Informationen über das zuständige SOZ, den Aktenzeichen, unter dem der Versicherte geführt wird, und die bewilligten Leistungen ablesen.

Betreuungsleistungen/Entlastungsleistungen

Jede pflegebedürftige Person hat einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro. Diese Leistungen sind nach § 45a und § 45b SGB XI aufgeteilt.

  • 45a Unterstützung im Alltag: hierbei stehen Betreuungsangebote und Angebote zur Entlastung der Pflegebedürftigen im Alltag im Vordergrund
  • 45b beinhaltet Entlastungsleistungen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, dieser soll die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag unterstützen
BIC

Der Bank Identifier Code, kurz BIC genannt, ist ein international standardisierter Code nach ISO 9362. Mit dem BIC können weltweit sowohl indirekt als auch direkt teilnehmende Partner identifiziert werden. Der Code findet Anwendung bei Kreditinstituten, Brokern, Lagerstellen und Unternehmen. Da in Zukunft innerhalb der EU, Bankgeschäfte nur noch mit der IBAN und BIC-Nummer getätigt werden können.

Betriebsstättennummer

Die Betriebsstättennummer, kurz BSNR, besteht aus der siebenstelligen KV-Abrechnungsnummer und zwei angehängten Nullen.  Sie dient der Identifizierung der Arztpraxis für die Abrechnung und ermöglicht es zudem ärztliche Leistungen zum Leistungsort zuzuordnen.

Der Begriff Arztpraxis steht nicht nur die Praxis an sich, sondern auch für Versorgungszentren (MVZ), Institute, Notfallambulanzen sowie Ermächtigungen an Krankenhäuser. Durch einen Personalwechsel in der Arztpraxis ändert sich die BSNR nicht, solange die Praxis als Ganzes bestehen bleibt. Die Betriebsstättennummer ist zudem für die Abrechnung per DTA erforderlich.

Codierung

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen auf dem Leistungsnachweis durch numerische oder alphanumerische Kennzeichen voneinander abzugrenzen. Entweder bedient sich der Leistungserbringer der Kennzeichen aus seiner Vergütungsvereinbarung, dem bundeseinheitlichen Positionsnummernverzeichnis, oder nutzt eine eigene individuell erstellte Codierung.

DTA

Hinter dem Begriff DTA steht das Datenträgeraustauschverfahren. Eine große Anzahl an Leistungserbringern sind dazu verpflichtet, ihre Abrechnung über eine elektronische Datenübermittlung (DTA) auszuführen. Daher bieten wir Ihnen bei der AS AG im Rahmen unseres Leistungsspektrums die Möglichkeit der digitalen Leistungsabrechnung, ohne dass Ihnen einschneidende Leistungskürzungen von 5% seitens der Krankenkasse drohen.

DTA-Positionsnummern

Unter den DTA-Positionsnummern werden Codierungen verstanden, die im Zuge der Datenübertragung mithilfe des DTA Verfahrens verwendet werden. Für Leistungen aus den Bereichen der Haushaltshilfe und der häuslichen Krankenpflege, werden vom GKV-Spitzenverband, feste Codierungen verwendet. Um diese Codierungen beziehungsweise Positionsnummern einer SGB V-Leistung zuzuordnen, wurde ein bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis eingeführt.

Im Fall von Pflegesachleistungen nach SGB XI steht kein einheitliches Verzeichnis zur Verfügung, hierbei werden die Positionsnummern aus der Vergütungsvereinbarung der Kostenträger verwendet.

Durchführungskontrolle

Um die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Pflegedienstes im Zuge ihrer Tätigkeit zu erfassen und zu dokumentieren, wird eine Durchführungskontrolle ausgeführt. Insgesamt resultiert die Dokumentation aus Hand- bzw. Einsatzzeichen auf Leistungsnachweisen. Die Durchführungskontrolle bildet die Ist-Kontrolle der geplanten pflegerischen Leistungen.

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Das SGB XI bildet eine wichtige rechtliche Grundlage für den Bereich der Pflege. Es enthält Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung in Deutschland, die als Grundlage für die Finanzierung von Pflegebedürfnissen dient. Hierzu zählen unter anderem ambulante- und stationäre Pflege.

Echtverfahren

Für die Abrechnung über das Datenträgeraustauschverfahren (DTA) muss man zwischen dem Erprobungs-/Parallelverfahren und dem Echtverfahren unterscheiden.

Führt ein Kostenträger den DTA ein, beginnt zunächst das Erprobungsverfahren. In diesem Verfahren werden neben den Datensätzen auch die Papierrechnungen zum Kostenträger geschickt. Zahlungsbegründend ist weiterhin die Papierrechnung. Wenn die gelieferten Daten den Anforderungen der Kassen entsprechen, qualifiziert dies für die Abrechnung über das Echtverfahren.

Im Echtverfahren kann der Kostenträger auf das Erstellen und Einreichen von Papierabrechnungen verzichten, es werden nur noch die Datensätze vom DTA-Verfahren verwendet. Soweit diese keine Fehler aufweisen, erfolgt die Auszahlung.

Eigenanteil (Sozialamt)

Für Berechnung des Eigenanteils legt das Sozialamt das gesamte Einkommen zugrunde und vergleicht dieses mit der sogenannten Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze setzt sich dabei aus dem Grundbetrag, einem Familienzuschlag für den Ehepartner und der Brutto-/Kalt-Mieten zusammen. Bei einem Einkommen oberhalb dieser Grenze muss ein Eigenanteil bezahlt werden, wenn das Einkommen allerdings unterhalb dieser Einkommensgrenze liegt, übernimmt das Sozialamt die gesamten von der Pflegekasse nicht gedeckten Kosten.

Erstbesuch

Im Erstbesuch von einem Pflegedienst werden sowohl die physischen als auch die psychischen Beschwerden von einem zukünftigen Patienten aufgenommen. Dabei ist der Erstbesuch ein Teil des Leistungskatalogs und wird dementsprechend von dem zuständigen Kostenträger vergütet.

Entlassungsmanagement

Das Entlassungsmanagement beziehungsweise die Pflegeüberleitung oder auch Überleitungsmanagement genannt hat die Aufgabe Patienten zu identifizieren, die einen poststationären Unterstützungsbedarf aufweisen. Zusätzlich sollte der Unterstützungsbedarf in der Klinikbehandlung möglichst früh eingeschätzt werden. Das Ziel des Entlassungsmanagements ist die optimale Eingliederung der Patienten in die gewohnte Umgebung, durch die individuelle Steuerung des Entlassungsmanagements.

Elektronische Signatur

Mithilfe der elektronischen Signatur können Unterzeichner, also Signaturersteller, identifiziert werden sowie elektronische Informationen auf ihre Integrität überprüft werden. Für die Signatur wird eine digitale Nachricht mit einem Private Key, einem geheimen Signaturschlüssel versehen. Die Urheberschaft und die Integrität wird mit dem öffentlichen Verifikationsschlüssel, dem Public Key, überprüft. Dabei hat die elektronische Signatur denselben Zweck wie die eigenhändige Unterschrift auf einem Papierdokument. Die Signatur ist dabei ein Teil der Umsetzung des elektronischen Identitätsnachweises (eID).

Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V)

Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt alle Gesetze zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, einschließlich Organisation und Leistungen. Das SGB V legt fest, welche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden und wer Anspruch darauf hat. Einige der Leistungen sind: häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V), spezialisierte ambulante Palliativversorgung (§ 37b SGB V), Haushaltshilfe (§ 38 SGB V), stationäre und ambulante Hospizleistungen, Kurzzeitpflege bei fehlendem Pflegegrad (§ 39c SGB V) und ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 119b SGB V).

Grundpflege

Zu der Grundpflege gehören Leistungen der Körperpflege wie zum Beispiel das Waschen, Duschen oder die Zahnpflege. Aber auch die Mobilität, Ernährung und die Förderung von Kommunikation und Eigenständigkeit. Die Grundpflege gehört dem Bereich der häuslichen Krankenpflege an.

Genehmigung

Genehmigungen werden vom Kostenträger nach dem SGB V-Bereich im Zuge ärztlicher Verordnungen an die Versicherten ausgestellt. Die Genehmigung beinhaltet dabei die konkreten Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum, von der Krankenkasse bezahlt werden.

Genehmigungskennzeichen

Genehmigungen werden mit einem Genehmigungskennzeichen versehen, diese fungieren als Fallnummern. Diese Kennzeichen werden pro Genehmigung vergeben, also auch bei Folgegenehmigungen ist das ausgestellte Kennzeichen unterschiedlich. Für die Abrechnung mithilfe des DTA-Verfahrens muss das Genehmigungskennzeichen zwingend angeben werden.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Die Hauswirtschaftliche Versorgung ist ein Teil der Pflegeleistung der Pflegekassen. Diese gehört allerdings nicht zur Grundversorgung eines Versicherten mit Pflegegrad, sondern ist vielmehr eine Ergänzung, wobei nur ein geringer Teil der finanziellen Zuschüsse verwendet werden kann. Die Versorgung muss nicht bei der Pflegeversicherung mit einem zusätzlichen Antrag eingefordert und bewilligt werden. Umgesetzt wird die Leistung entweder von einem ambulanten Pflegedienst oder von Angehörigen.

Die hauswirtschaftliche Grundversorgung umfasst alle wesentlichen Leistungen, die dafür sorgen, dass die Menschen möglichst lange in ihrem Zuhause leben können. Hierzu zählen unter anderem das Betten machen, Briefkasten leeren, Waschen und Bügeln der Wäsche sowie viele weitere Maßnahmen.

Haushaltshilfe

Haushaltshilfe kann genehmigt werden, wenn ein Versicherter den Haushalt nicht mehr weiterführen kann. Beispielweise nach einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt oder einer Behandlung in einer Rehaklinik. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherte ein im Haushalt lebendes Kind hat, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder dass das Kind eine Behinderung aufweist, wodurch es hilfsbedürftig ist. Diese Art von Hilfe muss vorab genehmigt werden.

Höchstbetrag

Für Pflegedienste aus den Bundesländern Niedersachsen und Bayern wird nach §302 SGB V und gemäß der Vergütungsvereinbarung jede einzelne Leistung nach einem Einzelpreis berechnet. Sollte allerdings ein Pflegedienst bestimmte Leistungen in ein und demselben Einsatz vornehmen, so darf nicht der jeweilige Einzelpreis in Rechnung gestellt werden, sondern es muss der vorgesehene Höchstbetrag beim Kostenträger eingereicht werden. In der Vergütungsvereinbarung stehen dabei die Leistungen, die von dieser Regelung betroffen sind.

Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege umfasst die Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, wobei der Schwerpunkt auf behandlungspflegerischen Leistungen liegt. Die Behandlungspflege beinhaltet gezielte Pflegemaßnahmen, die auf den Krankheitszustand des Patienten abgestimmt sind. Sie dienen dazu, die Krankheit zu heilen oder zu lindern und Krankheitsbeschwerden zu vermeiden oder zu reduzieren. Ein Beispiel hierfür ist die Wundversorgung. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege wird durch den § 37 SGB V geregelt.

Investitionskosten

Die drei Formen der Investitionskostenberechnung nach SGB XI sind:

  • Monatliche Rechnungsstellung an die Versicherten bzw. Patienten: Nach dem Förderungsantrag erhält der Pflegedienst einen Prozentsatz, den er von seinen SGB XI-Leistungen, den Patienten in Rechnung stellen darf. (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Hessen, etc.)
  • Monatliche Rechnungsstellung an das Sozialamt pro Versicherten: Nach dem Förderungsantrag bekommt der Pflegedienst einen Prozentsatz von seinen Leistungen nach SGB XI mitgeteilt, die er dem Sozialamt in Rechnung stellen kann. (Hamburg, Berlin)
  • Jährliche bzw. quartalsweise Berechnung nach Punktwerten an das Sozialamt: Nach dem Förderungsantrag können Pflegedienste aus NRW ihre geleisteten Investitionskosten nach jährlichen Punktwerten an das Sozialamt berechnen.
Intensivpflege

Als ein Teil der Kranken- und Behandlungspflege behandelt die Intensivpflege schwerstpflegebedürftige Menschen. Diese müssen rund um die Uhr überwacht und unterstützt werden. Die Pflege findet entweder im Krankenhaus auf der Intensivstation statt, oder durch einen ambulanten Intensivpflegedienst, also einer professionellen Betreuung im häuslichen Umfeld.

Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege wird die kurzzeitige Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Pflegeeinrichtung verstanden. Hierbei kann die Unterbringung für bis zu acht Wochen in einem Jahr in Anspruch genommen werden. Insbesondere kommt die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt in Betracht, wenn die Person umfassende Pflege benötigt.

Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung wird auch Kombinationspflege bezeichnet, hierbei handelt es sich um eine Kombination aus den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld. Anspruch auf diese Leistung hat nach § 38 SGB XI jeder Pflegebedürftige, der mindestens den Pflegegrad 2 besitzt und das Pflegegeld sowie eine ambulante Pflegesachleistung beziehen könnte.

Voraussetzen für die Kombinationspflege sind neben dem Pflegegrad auch die Pflege Zuhause sowie die Bedingung, dass die Pflegesachleistungen durch den Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft sind. Die Antragsstellung erfolgt über die Pflegekasse.

Leistungsgruppen (LG)

Als Leistungsgruppen werden Maßnahmenbündel von SGB V-Leistungen verstanden. Die verschiedenen Leistungen werden in eine sogenannte Kategorie beziehungsweise Gruppe zugeordnet. Weniger aufwendige Leistungen wie zum Beispiel die Medikamentengabe fallen in die LG 1. Der Verbandswechsel hingegen fällt in eine höhere Leistungsgruppe.

Eine Leistungsgruppe wird mit einem Pauschalbetrag berechnet, hierbei ist es egal wie viele Einzelleistungen einer Gruppe von dem Leistungserbringer erbracht worden sind. Je höher die Leistungsgruppe ist, desto höher ist die Wertigkeit der Vergütung. Die jeweiligen Leistungsinhalte unterscheiden sich dabei von Bundesland zu Bundesland.

Leistungskomplexe (LK)

Leistungen/Positionen aus der SGB XI-Vergütungsvereinbarung bezeichnet man als Leistungskomplexe. Diese Regelung ist für alle Bundesländer und alle Vergütungsvereinbarungen nach SGB XI gleich. Die jeweiligen Leistungen, die in dem LK enthalten sind, variieren je nach Bundesland.

Leistungsnachweis (LNW)

Der Leistungsnachweis dokumentiert die erbrachten Leistungen eines Pflegedienstes innerhalb eines Monats. Auf Grundlage des LNW wird eine Rechnung erstellt, die später zum Kostenträger gesendet wird. Auf dem Leistungsnachweis müssen Informationen über die Patienten und die erbrachten Leistungen stehen, um die Leistungen abzurechnen. Zusätzlich muss eine Unterschrift der Patienten enthalten sein, um die dokumentierten Leistungen zu bestätigen.

Medizinischer Dienst (MD)

Der Medizinische Dienst (MD) ist eine Institution, die unter anderem für die Begutachtung von gesetzlich Versicherten zuständig ist, die einen Antrag auf Pflegegrad gestellt haben. Durch das Gutachten, welches der MD erstellt, wird der Umfang der Pflegebedürftigkeit festgestellt und somit der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bestimmt. Das Ziel des MD ist es, Pflegebedürftige und deren Angehörige zu unterstützen und sicherzustellen, dass sie alle Leistungen erhalten, die ihnen zustehen.

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS)

Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) berät als eine medizinische und pflegefachliche Expertenorganisation die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene, besonders den GKV-Spitzenverband. Zu seinen Hauptaufgaben zählt die Koordination der fachlichen Arbeit der medizinischen Dienste in den Ländern. Dies dient der Begutachtung und Beratung nach bundesweit einheitlichen Kriterien.

Nachberechnung

Bei Nachberechnungen werden bereits zuvor abgerechnete Leistungen nach SGB V- bzw. SGB XI neu berechnet. Ein Grund hierfür können neu abrechenbare Preise sein, die bei der Erstabrechnung noch nicht bekannt waren. Ein anderer Grund für die Neuberechnung ist der ausdrückliche Kundenwunsch. Hierbei war dem Kunden bislang noch nicht bekannt, dass eine Leistung für ihn abrechenbar ist.

Nachtpflege

Die Nachtpflege gehört zu dem Bereich der teilstationären Pflege. Hierbei werden die Pflegebedürftigen nachts in einer Nachtpflegeeinrichtung betreut und versorgt. Tagsüber hingegen wird die pflegebedürftige Person von Angehörigen betreut. Zu den Leistungen der Nachtpflege gehört zudem die Beförderung des Patienten vom Zuhause bis hin zur Pflegeeinrichtung.

Pflegegrade

Im Jahr 2017 wurde mithilfe des Pflegestärkungsgesetz II die Pflegestufe durch eine neue Begrifflichkeit ersetzt, und zwar die des Pflegegrades. Der Begriff Pflegegrad, dient dazu, die Art und Schwere der jeweiligen Pflegebedürftigkeit festzustellen. Insgesamt gibt es 5 verschiedene Pflegegrade, diese reichen von Pflegegrad 1 bei geringen Beeinträchtigungen der Fähigkeiten bis hin zu Pflegegrad 5, die eine besonders hohe pflegerische Versorgung benötigen.

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag bei der jeweiligen Pflegeklasse eingereicht werden. Diesen können auch Angehörige oder Freunde für die betreffende Person vorlegen, soweit diese dazu bevollmächtigt wurden. Anschließend ermittelt der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein anderer Gutachter den jeweiligen Pflegegrad.

(Tabelle mit einfügen)

Pflegegeld

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, die pflegende Personen erhalten, wenn Pflegebedürftige sich gegen einen ambulanten Pflegedienst entscheiden. Darunter zählen zum Beispiel Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Pfleger. Gezahlt wird diese Leistung ab einem Pflegegrad 2.

Pflegesachleistungen

Bei Pflegesachleistungen handelt sich um einen finanziellen Zuschuss, den Pflegebedürftige erhalten, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, anstatt sich in eine stationäre Pflege zu begeben oder von Angehörigen gepflegt werden. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dabei an dem Pflegegrad der Bedürftigen und ist grundsätzlich ab Pflegegrad 2 möglich.

Pflegestärkungsgesetz

In den Jahren 2015 bis 2017 traten die drei Pflegestärkungsgesetze in Kraft (PSG I – III). Das Hauptziel dieser Gesetzte ist die Unterstützung von Pflegebedürftigen, um die Pflege in Deutschland zu verbessern. Zu den wichtigsten Inhalten der Gesetzte zählen das neue Begutachtungsassessment, die Neudefinierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die Umwandlung der damaligen Pflegestufen in die heutigen Pflegegrade.

Pflegedokumentation

Sowohl in der Kranken- als auch in der Altenpflege ist die Pflegedokumentation ein rechtlich verpflichtender Bestandteil der Pflege. In der Dokumentation werden sowohl die Pflegeplanung, das Pflegeziel als auch die Verläufe der Pflege festgehalten. Das vorrangige Ziel ist es, die hierbei die gleichbleibende Qualität der Pflegeversorgung zu sichern.

Pflegesoftware

Eine Software im Bereich der Pflege sorgt für eine vereinfachte Dokumentation und Unterstützung in der täglichen Arbeit mit pflegebedürftigen Menschen. Die Software kann auf Tablets, Smartphones oder Computern genutzt werden. Der Fokus liegt hierbei auf der Beschaffung eines besseren Überblicks der einzelnen Prozesse. Durch die Nutzung einer Pflegesoftware können sowohl stationäre als auch ambulante Pflegedienste von einer Vielzahl von Features profitieren. Darunter zählen unter anderem die Routenoptimierung oder die Personaleinsatzplanung sowie die Abrechnung der Leistungen.

Wir als AS AG bündeln seit Jahren unsere Kompetenzen mit leistungsstarken Partnern und erweitern so kontinuierlich unser Netzwerk. Hier erhalten Sie eine Auflistung unserer Partner, insbesondere für den Bereich der Pflegesoftware.

Pflegekasse

Eine Pflegekasse verwaltet die Gelder der gesetzlichen Pflegeversicherung und ist bei den Krankenkassen angegliedert. Zu den Leistungen gehören Schulungen und alle Maßnahmen, die eine flächendeckende Versorgungsstruktur in der Pflege gewährleisten. Bei der Pflegekasse werden alle Anträge bezüglich Pflegeversicherungsleistungen gestellt.

Pflegekurse

Ehrenamtliche oder Angehörige Pflegende haben Anrecht auf kostenlose Pflegekurse, die von den Pflegekassen bezahlt werden. In den Kursen lernen die Teilnehmer unter anderem den richtigen Umgang mit der Mundpflege und den Gebrauch von Hilfsmitteln. Angeboten werden diese Kurse in Zusammenarbeit mit Volkshochschulen oder ähnlichen Einrichtungen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Kurse auch im häuslichen Umfeld durchzuführen.

Pflegevertrag

In einem Pflegevertrag wird die Art und der Umfang der Pflegeleistungen zwischen einem ambulanten Pflegedienst und der pflegebedürftigen Person geschlossen. Zusätzlich gibt der Pflegevertrag den Pflegekassen und der Pflegeversicherung Auskunft über die vereinbarten Leistungen und deren Kosten, die für die Rechnungsstellung bedeutsam sind.

Palliativpflege

Die Palliativmedizin wird von professionellen Pflegekräften erbracht. Die Pflege umfasst Maßnahmen und Aufgaben, die der Verbesserung der Lebensqualität von Pflegebedürftigen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder terminalen Erkrankungen sowie deren Angehörigen dient. Das Hauptaugenmerk der Palliativmedizin liegt in der Vorbeugung und Linderung von Leiden, sowohl von körperlicher als auch von psychosozialer Art. Auch das frühzeitige Erkennen und die untadelige Einschätzung und Behandlung von Schmerzen gehört zu diesem ganzheitlichen Konzept.

Palliativpflege-Abrechnung

Die Abrechnung im Bereich der Palliativpflege erfolgt nach einer Genehmigung der Krankenkasse nach § 32 SGB V. Dieses wird meistens mit einer Sondervereinbarung tituliert. Abgerechnet wird ein angegebener Stundensatz, der allerdings von Krankenkasse zu Krankenkasse und Patient variiert.

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde im Juni 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Mithilfe des Gesetzes sollen an Demenz Erkrankte in der ambulanten Versorgung besser unterstützt werden. Zusätzlich wird die Wahl- sowie Gestaltungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige mit ihren Angehörigen ausgeweitet. Dies geschieht beispielsweise durch die Einführung von Betreuungsleistungen, sowie einer möglichen Vereinbarung von zusätzlichen Zeitfenstern neben anderen verrichtungsbezogenen Leistungen.

Des Weiteren sorgt das Gesetz für eine staatliche Förderung der freiwilligen privaten Vorsorge. Neben der Förderung privater Pflege-Zusatzversicherungen wurden auch Finanzierungsmöglichkeiten entwickelt, die die Bürger in ihrer Eigenverantwortlichkeit unterstützen sollen.

Wenn Patienten nicht eingestuft sind und zusätzlich Betreuungsleistungen erhalten, haben sie durch das PNG die Möglichkeit zusätzliche Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen.

Pflegebuchführungsverordnung (PBV)

Die PBV ist eine Bezeichnung für die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen. Die Rechtsgrundlage für den PBV ist das elfte Sozialgesetzbuch. In der Verordnung werden zum einen Anweisungen zu den Rechnungs- und Buchführungsvorschriften und zum anderen die Kosten- und Leistungsrechnung von Pflegeeinrichtungen geregelt. Das Hauptziel des PBV ist die Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Kalkulation von Pflegesätzen und die Förderung vom wirtschaftlichen Arbeiten der Pflegebetriebe.

Pflegebedürftigkeit

Um die Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, werden die aus dem Gesetz definierten alltäglichen Verrichtungen berücksichtigt. Die Grundpflege besteht dabei den drei Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Für das neue Begutachtungsassessment (NBA), das seit 2017 gilt, gelten Personen als pflegebedürftig, wenn sie entweder in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind, oder Fähigkeitsstörungen, körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen aufweisen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Person durch ihre Beeinträchtigung mindestens 6 Monate durch andere unterstützt werden muss.

Pflegekammer

Die Pflegekammer reguliert den Pflegeberuf im Sinne einer Selbstverwaltung. Zu den Aufgaben der Pflegekammer zählt unter anderem der Erlass von beruflichen Richtlinien und Vorschriften. Er bietet zudem durch die Überwachung der Pflegebetriebe auch Sicherheit für Pflegende und verbindliche Standards. Des Weiteren nimmt die Kammer die Staatsexamina ab und sorgt für eine Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen.

Punktwert

Der Punktwert stellt einen Multiplikator dar, mit dessen Hilfe in allen Bundesländern der Preis von SGB XI-Leistungen bestimmt wird. Eine Änderung des Preises erfolgt hauptsächlich durch die Änderung des Punktwertes. Zum Beispiel bei der Vereinbarung neuer Vergütungen zwischen Pflegekassen und Pflegediensten.

Punktzahl

Neben dem Punktwert ist auch die Punktzahl ein Bestandteil der Preisbildung von SGB XI-Leistungen. Um den abrechenbaren Preis für Pflegesachleistungen zu ermitteln, wird zunächst ein fester Punktwert für die Leistungen von der Pflegekasse vergeben. Dieser wird anschließend mit dem Punktwert multipliziert.  

Pflegenoten

Um die Qualität von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zu bewerten, wurden seit dem Jahr 2009 Pflegenoten eingeführt. Diese reichen von „sehr gut“ bis „mangelhaft“. Für die Bewertung führt der medizinische Dienst einmal jährlich eine Qualitätsprüfung bei den Pflegediensten durch. Auf dessen Basis erstellen die Pflegekassen für jede Pflegeeinrichtung einen Transparenzbericht, der im Internet veröffentlicht wird. In diesem Bericht werden unter anderem Angaben über die Gesamtnote der Einrichtung sowie über Bewertungskriterien und die Benotung der verschiedenen Pflegebereiche gemacht.

Pflegevorsorgefonds

Im Zuge des Pflegestärkungsgesetz I wurden die Pflegevorsorgefonds ins Leben gerufen. Sie sollen mögliche Beitragssteigerungen in der Zukunft ausgleichen.

Stationäre Pflege

Die stationäre Pflege stellt den Gegenpart zur ambulanten Pflege dar. Hierbei muss jedoch zwischen der vollstationären Pflege in speziellen Pflegeeinrichtungen und der teilstationären Pflege, also der Tagespflege, unterschieden werden. In der vollstationären Pflege stehen die Betroffenen dauerhaft unter Aufsicht und werden von ausgebildeten Personal betreut und gepflegt.

Sozialstationen

Ambulante Pflegedienst der Wohlfahrtsverbände (Diakonie, ASB- Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter, Caritas etc.) werden Sozialstationen genannt.

Status

Der Status eines Patienten, zum Beispiel Kind oder Rentner, wird mithilfe eines Zahlencodes für die Versicherten eingetragen. Dieser Status ist ausschließlich für die Buchhaltung und die Statistik relevant, er sagt nichts für den Leistungsanspruch des Versicherten aus.

Dieser Zahlencode wird auf jeder Verordnung angegeben. Sowohl die erste als auch die letzte Ziffer ist auf der Versichertenkarte zu finden. Der Zahlencode hat fünf Zahlen, die erste und letzte drücken dabei den Status des Versicherten aus.

  •     10001 = Mitglied /alte Bundesländer
  •     30001 = Familienmitglied alte Bundesländer
  •     50001 = Rentner /alte Bundesländer
  •     10009 = Mitglied /neue Bundesländer
Tagespflege

Die Tagespflege stellt die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung dar. Die Senioren werden tagsüber durch ausgebildete Pflegekräfte betreut, können neue Kontakte knüpfen und die Nacht zu Hause verbringen. In dieser Art der Pflege erhalten Pflegebedürftige mehrere Mahlzeiten und zusätzlich werden gemeinsam verschiedenste Freizeitaktivität unternommen, wie zum Beispiel Gymnastik oder Kochen.

Verhinderungspflege

Von Verhinderungspflege wird gesprochen, wenn die Pflegeperson beispielsweise durch einen Urlaub oder eine Krankheit oder weiteren Gründen an der Pflege des Angehörigen gehindert wird. Eine Ersatzpflege wird von der Pflegeversicherung ab dem 2. Pflegegrad übernommen. Eine Voraussetzung für diese Art der Pflege ist die häusliche Pflege von einem Angehörigen, die mindestens 6 Monate angedauert hat. Die Verhinderungspflege wird schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse beantragt.

Die Durchführung wird in der Regel von einem ambulanten Pflegedienst oder von Freunden, Nachbarn oder Verwandten übernommen. Es ist auch möglich, eine Unterbringung in einer von der Pflegekasse anerkannten vollstationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen.

vdek

Der Verband der Ersatzkassen, auch „vdek“ genannt, gehört zusammen mit den Primärkassen zu den gesetzlichen Kostenträgern.

Zu den Ersatzkassen gehören folgende Kassen:

  •     Barmer GEK (BEK)
  •     DAK-Gesundheit (DAK)
  •     Handelskrankenkasse (hkk)
  •     Hanseatische Krankenkasse (HEK)
  •     Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
  •     Techniker Krankenkasse (TK)
Verbundkomplex in NRW

Eine Sonderform des „normalen“ Leistungskomplexes ist der Verbundkomplex in NRW.  Dieser Verbundkomplex besteht aus zwei oder mehreren Leistungskomplexen und hat einen geringeren Preis als die jeweiligen Einzelpreise der Leistungskomplexe. Ein Beispiel bildet der Verbundkomplex 19 in NRW, er enthält die Leistungskomplexe LK1 und LK3.

Vergütungsvereinbarung

Bei jedem Versorgungsvertrag, den ein Pflegedienst mit einem Kostenträger abschließt, erhält er auch eine oder mehrere Vergütungsvereinbarungen. Diese beinhalten alle abrechenbaren Leistungen und Hausbesuchspauschalen.

Sowohl für SGB XI- und SGB V-Leistungen werden separate Vergütungsvereinbarungen erstellt. Die Vergütungsvereinbarung der SGB XI-Leistungen gilt für alle Kostenträger in dem jeweiligen Bundesland. Im Bereich der SGB V-Leistungen hingegen kann es mehrere Vergütungsvereinbarungen mit den unterschiedlichen Kassen geben. Darunter zählen zum Beispiel die AOK und die Bundesknappschaft.

Für die Gültigkeit der Vertragsvereinbarungen müssen diese als Kopie vorliegen. Eine von der Pflegesoftware erstellte Preisliste ist dabei keine akzeptierte Vergütungsvereinbarung.

Versorgungsvertrag (Zulassung)

Um nach § 72 SGB XI und § 132 SGB V mit den gesetzlichen Kostenträgern abrechnen zu können, muss ein Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Kostenträgern abschließen. Der Vertrag regelt dabei unter anderem die Rechte und Pflichten des Leistungserbringers. Im Bereich SGB XI gilt der Versorgungsvertrag für alle Kostenträger (VDEK, RVO/IKK, BKN/BKK). Im Bereich SGB V allerdings werden häufig separate Versorgungsverträge geschlossen.