Empfehlungen zu COVID-19 im Heilmittelbereich

Wichtige Informationen für den reibungslosen Versorgungsprozess im Heilmittelbereich

Aufgrund der aktuellen Situation zu der Entwicklung von COVID-19 empfehlen die Kassenverbände auf Bundesebene nach Rücksprache mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen Folgendes für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie, sowie der Podologie.:

  1. Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.

  2. Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HM-RL ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.

  3. Der Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen für die Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie (Sprachtherapie) bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat wird ausgesetzt. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellte Verordnungen.

  4. Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.

  5. Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist bis zum 31.05.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) möglich. Hierfür kann für die ärztliche Verordnung einmalig nach Erbringung von Behandlungen eine Zwischenrechnung bei den von Krankenkassen benannten Stellen (Daten-und Papierannahmestellen) unter Vorlage einer Originalverordnung sowie der Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person als Zwischenabrechnung gekennzeichnet, eingereicht werden. Zum Abschluss der Behandlungsserie ist unter Bezugnahme auf die erste Abrechnung für dieübrigen Behandlungen eine Kopie der Verordnung einzureichen, auf der sich auch die übrigen originalen Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person befinden. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden.

  6. Der in den Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V oder vertraglich vereinbarte Grundsatz, dass Abrechnungen einmal monatlich je Leistungserbringer-Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abzurechnen sind, wird ausgesetzt. Somit können beendete oder abgebrochene Verordnungen zeitnah abgerechnet werden.

  7. Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.

  8. Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für die nachfolgend aufgeführten Heilmittel möglich. Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten.

    Die Videobehandlungen sind im Bereich

    • der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
    • der Schlucktherapie ausschließlich bei SCZ
    • der Ergotherapie
    • der Ernährungstherapie
    • der Physiotherapie für die
      • X0301 Bewegungstherapie
      • X0501 Krankengymnastik (auch KG-Atemtherapie) und
      • X0702 Krankengymnastik-Mukoviscidose grundsätzlich möglich.
         

    Im Bereich der Ernährungstherapie ist die Beratung, auch als telefonische Beratung möglich.
     
    Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ bzw. „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen. Die Bestätigung der erbrachten Leistungen durch die Versicherten kann auch auf elektronischen Wege (z.B. per Fax, EMail) erfolgen. Die Einwilligung und Bestätigung der Versicherten ist der Abrechnung nicht beizufügen. Der Leistungserbringer hat die Einwilligung und die Bestätigung entsprechend aufzubewahren und der Krankenkasse auf Nachfrage vorzulegen.

  9. Sofern aufgrund der Pandemie bei bereits zugelassenen Leistungserbringern einzelne Kriterien der gültigen Zulassungsempfehlungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, hat dies keine Auswirkungen auf die Zulassung bzw. die Abrechnungserlaubnis gegenüber den Krankenkassen. Anträge auf Zulassung sollen aktuell ausschließlich per E-Mail an die zuständigen Arbeitsgemeinschaften übermittelt werden. Die Bestätigung erfolgt zunächst auch per EMail. 

    Dies gilt insbesondere bei:
  • Reduzierung der Öffnungszeiten
  • Abwesenheit/Beendigung des Arbeitsverhältnisses der fachlichen Leitung
  • Jobsharing-Verfahren der fachlichen Leitung auch auf mehr als zwei Therapeutinnen oder Therapeuten 

10. Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer seit dem 05.05.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.03.2021 unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die seit dem 05.05.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht wurden. Für Verordnungen die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung mit der Krankenkasse eingereicht wurden erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann voraussichtlich nach dem 31.03.2021 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden. Eine erneute Verlängerung der Hygienepauschale kann je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens möglich sein.

11. Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Corona Auswirkungen ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder Abrechnungsdienstleister führen kann.

   

ZU BEACHTEN: Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Corona Auswirkungen ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen führen kann.

*Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona)
  Stand: 08. Januar 2021 / 12.00 Uhr

 

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