Empfehlungen zu COVID-19 im Pflegebereich

Wichtige Informationen für den reibungslosen Versorgungsprozess im Pflegebereich


Aufgrund der aktuellen Situation zu der Entwicklung von COVID-19 haben die Kassenverbände überregional auf Bundesebene nach Rücksprache mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen folgende Sofortmaßnahmen empfohlen:

Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf die nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI vorgeschriebenen Beratungsbesuche zu verzichten, ohne den Pflegegeldanspruch zu kürzen. Die Pflegekassen verzichten bis zum 30. September 2020 vollständig auf die Durchführung und Überprüfung der Beratungsbesuche. Auch eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung soll ausgeschlossen werden. Dabei bleibt aber der Anspruch der Pflegebedürftigen auf einen Beratungsbesuch unverändert, einem entsprechenden Bedarf ist weiter grundsätzliche Rechnung zu tragen.


Für das Bundesland Bremen gilt für die Ambulante Pflege zudem ab sofort Folgendes:

  • Für Folgeverordnungen akzeptieren die Ersatzkassen auch eine rückwirkende Ausstellung der Verordnung von 14 Kalendertagen. Zudem haben die Pflegedienste abweichend von § 6 Abs. 6 der HKP-Richtlinie die Verordnung spätestens an dem zehnten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorzulegen. Die anderen Regelungen gelten aktuell nur für den VDEK. Diese Regelung findet für die Ersatzkassen vorerst bis zum 30.04.2020 Anwendung.

WICHTIG: Um einen reibungslosen Ablauf zu sichern, werden vorerst auch Verordnungen per Fax akzeptiert.

  • Die Landesverbände der Pflegekassen in Bremen sowie der Medizinische Dienst und der PKV-Prüfdienst haben sich entschieden die regelhaften Qualitätsprüfungen nach § 114 ff SGB XI zunächst bis 31.05.2020 auszusetzen. Über die Beauftragung von Anlassprüfungen wird im Einzelfall entschieden. Ob die Anlassprüfungen in Form einer Begehung der Pflegeeinrichtung oder der Häuslichkeit der Pflegebedürftigen stattfinden können, werden die Landesverbände der Pflegekassen und die Medizinischen Dienste in Absprache mit den lokalen Behörden, insbesondere den Gesundheitsämtern im Einzelfall entscheiden.

WICHTIG: Im Rahmen einer Risikobeurteilung wird die Sachlage rechtzeitig vor Fristablauf neu bewertet. Gesetzesänderungen werden berücksichtigt und möglichst zeitnah umgesetzt.


ZU BEACHTEN! Gegebenenfalls kann es zu Abweichungen in den Bundesländern kommen, weitere Informationen für Ihr Bundesland finden Sie hier.

*Empfehlungen für die Pflege aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona)
  bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. Stand: 27. März 2020