Seit dem 01.08 gilt der neue Rahmenvertrag für Physiotherapeuten. Er umfasst neben Neuerungen für Verordnungen und Korrekturen, Preisanpassungen und Änderungen für die Praxiszulassungen sowie neue Angaben zu Zuzahlungseinzügen. Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem 01.08.2021 erhalten haben, müssen den Rahmenvertrag gegenüber der zuständigen Arbeitsgemeinschaft innerhalb von sechs Monaten, bis zum 31. Januar 2022, schriftlich anerkennen.
1. Verordnungen und Korrekturen
Es gibt künftig mehr Möglichkeiten zur Korrektur fehlerhafter Verordnungen. Vereinzelnde Angaben sind auch nach Absetzung korrigierbar. Eine einmalige Korrektur ist innerhalb von 3 Monaten ab sofort kostenfrei möglich. Die hierfür vorhergesehene Korrekturgebühr von 40 € entfällt vollständig.
2. Neue Preise
Für physiotherapeutische Leistungen gelten mit dem Inkrafttreten des Rahmenvertrages neue Preise. Für den Übergangszeitraum vom 01.08.2021 bis zum 30.11.2021 gilt eine vorrübergehende Preiserhöhung von 26,67 %. Diese wird ab dem 01.12.2021 von der neu festgesetzten Preiserhöhung ersetzt und beträgt dann 14,09 %. Alle Rezepte die im Juli beginnen und über den 01.08.2021 hinaus behandelt werden, müssen aufgesplittet werden. Die Abrechnung der neuen Preise erfolgt erst ab dem 01.09.2021. Neu eingeführt wird der sogenannte "Große Therapiebericht" mit 55 €, der Standard Arztbericht bleibt unverändert.
3. Praxiszulassung
Die Größe für die Zulassung physiotherapeutischer Räumlichkeiten beträgt pro Therapeut nach dem neuen Rahmenvertrag 23 m². Davon entfallen 15 m² auf den KG Gruppenraum, 8 m² auf die Kabine und 30 m² für den KG-Geräteraum. Die benötigte Raumhöhe wird auf 2,40 m festgelegt.
4. Zuzahlungseinzug
Die Zuzahlung des Patienten für die gesamte Behandlungsserie wird zukünftig am ersten Tag der Behandlung fällig. Der Patient muss hierüber vor der Behandlung informiert werden und eine Quittung über die geleistete Zuzahlung erhalten. Der Betrag wird seitens der Krankenkasse eingefordert, sollte der Patient die Zuzahlung bis zum Abschluss der Behandlung nicht geleistet haben.
Im Zeitraum vom 01.08.2021 bis zum 30.11.2021 erhöht sich durch die Berücksichtigung der Zahlbeträge auch der Zuzahlungsbeitrag in Höhe von 10 % pro durchgeführter Behandlung. Für die Erhöhung ist nur das Behandlungsdatum und nicht das Verordnungsdatum von Bedeutung.
5. Gültigkeit der Verordnung & Abrechnungsfrist
Verordnungen mit bis zu 6 Behandlungseinheiten sind bis 3 Monate nach der ersten Behandlung gültig. Bei mehr als 6 Behandlungseinheiten verlängert sich die Gültigkeit auf einen Zeitraum von 6 Monaten. Alle Verordnungen sollten spätestens 9 Monate nach der letzten Behandlung zur Abrechnung eingereicht werden.