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Einigung zur Videotherapie in der Physiotherapie

Einigung zur Videotherapie in der Physiotherapie

05.05.2022

Mit Inkrafttreten der Ergänzungsvereinbarung vom 04.04.2022 wurde die Videotherapie in die physiotherapeutische Regelversorgung übernommen. Es folgt somit eine nahtlose Ablösung der Sonderregelung hinsichtlich der Corona-Pandemie zur videotherapeutischen Behandlung. Hierauf einigte sich der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den jeweiligen Berufsverbänden.

Voraussetzung für die Durchführung der Videotherapie ist die Behandlung durch den jeweiligen Therapeuten in den eigenen Praxisräumen. Zudem muss der erste Behandlungstermin in Präsenz stattfinden. Für die anschließende Videobehandlung ist grundsätzlich das Einverständnis des Patienten erforderlich. Neben neuen Positionsnummern zur Abrechnung, benötigen alle Leistungserbringer für die technische Umsetzung ein internetfähiges Endgerät sowie, zur Gewährleistung des Datenschutzes, ein Videoprogramm eines zertifizierten Anbieters.

Für die Finanzierung des technischen Aufwandes können alle Leistungserbringer bis 2025 jährlich eine Softwarepauschale in Höhe von 300,00 € pro Praxis sowie zusätzlich in den Jahren 2022 bis 2024 eine jährliche Hardwarepauschale in Höhe von 950,00 € geltend machen und abrechnen.

Weitere Informationen zur Festlegung der telemedizinischen Leistungen und dessen zusätzlichen Regelungen finden Sie in der Vereinbarung über die Ergänzung des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V vom 04.04.2022.

Direkt zur Ergänzungsvereinbarung

Direkt zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V (Stand 04.04.2022)

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