Empfehlungen zu COVID-19 im Hilfsmittelbereich

Wichtige Informationen für den reibungslosen Versorgungsprozess im Hilfsmittelbereich

Der Bedarf an Hilfsmitteln, wie Schutzkleidung, Desinfektionsmittel oder Beatmungsgeräte steigt aufgrund der aktuellen Situation stetig an. Sinkende Patientenzahlen und weniger ärztliche Verordnungen bei den Hilfsmittelversorgern führen hingegen zunehmend zu Umsatzrückgängen. Das Problem, viele Patienten schieben derzeit den Gang zum Arzt lieber auf, um so ein etwaiges Risiko der Ansteckung mit dem Corona Virus zu vermeiden

Um die Sicherung der Hilfsmittelversorgung gegenüber den Versicherten jedoch weiterhin zu gewährsleisten hat der GBV deshalb zunächst mit Wirkung bis zum 31.05.2020 folgende Maßnahmen empfohlen.

  1. Nicht aufschiebbare Erstversorgungen von Patienten können aktuell auch ohne vertragsärztliche Verordnung begonnen werden, für den Abrechnungsprozess bleibt die Vorlage der Verodnung jedoch unverzichtbar.

  2. Auf eine Folgeverordnung zum Verbrauch von bestimmten Hilfsmitteln, wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln kann auf Grund der aktuellen Situation verzichtet werden, sofern die Erstversorgung bereits durch die jeweilige Krankenkasse genehmigt wurde.

  3. Vertraglich vereinbarte Fristen, in denen eine Abrechnung spätestens einzureichen ist, werden für sechs Monate nach Ende der Gültigkeit dieser Empfehlungen ausgesetzt. Weiterhin kann der Leistungserbringer bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, sofern die Abrechnung trotz korrekter Abgabe aus softewaretechnischen Gründen nicht möglich sind. Verordnungen, die per Fax übermittelt werden, werden im Abrechnungsprozess als Original anerkannt.

  4. Persönliche Kontakte mit Versicherten und Leistungserbringern sind auf Grund der erforderlichen Kontaktreduzierung wenn möglich zu vermeiden. Hilfsmittel sollten daher vorrangig postalisch an die Versicherten verschickt werden. Auf Unterschriften die im Normalfall durch den Versicherten erfolgen soll verzichtet werden, sie wird durch die Unterschrift des Leistungserbringers ersetzt. Benötigte Beratungen und Geräteeinweisungen sollten seitens der Hilfsmittelversorgern digital erfolgen, sofern die Anpassung des Hilfsmittels nicht zwingend erforderlich ist.

  5. Die Krankenkasse sieht von Vertragstrafen oder Sanktionen ab, sofern z.B. auf Grund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen beim Versicherten oder beim Leistungsbringer vertraglich vereinbarte Fristen, hinsichtlich erteilten Genehmigungen oder bei genehmigungsfreien Hilfsmittel, verzichtet werden.